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Aufnahmeverfahren stationäre Maßnahmen
 
  
Das Aufnahmeverfahren wird durch das zuständige Jugendamt eingeleitet. Es gibt die Aufnahmeanfrage und ein klärendes Erstgespräch mit Übergabe der Unterlagen (Fallanalyse,Arztberichte, Anamnese, Entwicklungsberichte, Zeugnisse, etc.).

Wenn möglich findet der Erstkontakt mit dem Kind/Jugendlichen und seinen Eltern im Rahmen einer Besichtigung auf Falkenhorst statt.

 

Die Aufnahme kann grundsätzlich erst bei vorliegender Kostenzusage des zuständigenLeistungsträgers auf der Grundlage eines Hilfeplanes erfolgen.

 

 

Aufnahmekriterien vollstationäre Hilfen

Die CHRISTIANI Hofgemeinschaft Falkenhorst betreut Jugendliche mit:

 

a)                Störungen im Bereich Intelligenz, dem Arbeits- und leistungsverhalten 

b)                Störungen im Umfeld jugendpsychiatrischer Krankheitsbilder 

c)                Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Psychotropen Substanzen 

d)        Weitere Störungen im kindes- und Jugendalter nach ICD 10 

e)        Verhaltens- und emotionale Störungen            

f)         Persönlichkeitsentwicklungsstörungen            

g)        Milieu- und Sozialschädigungen   

 

Es sind Menschen, die aufgrund ihrer Störungen auf ein speziell beschützendes und förderndes Umfeld angewiesen sind und die mittelfristig und längerfristig betreut werden müssen.

Aufgenommen werden in der Regel Kinder und Jugendliche, die zwischen 8  und 16 Jahre alt  sind. 

Ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und die Bereitschaft zu einer positiven Zusammenarbeit sollte das zukünftige Mitglied unserer therapeutischen Gemeinschaft mitbringen.  

Von einer Aufnahme schließen wir Suchtkranke, geistig beeinträchtigte und klassisch psychisch Kranke sowie Jugendliche mit massivem delinquentem Verhalten aus. 

 

Rechtsgrundlage: §27 in Verbindung mit §34, §35a, §41 SGB VIII

 

Aufnahmekriterien Teilstationäre Hilfen

 

Kinder und  Jugendliche im Alter von 6 bis 14 Jahren und deren Elternteile mit unterschiedlichen Familienkonstellationen, meist in gemeinsamen Haushalten lebend, deren Hilfebedarf aus wenig und/oder kaum vorhandenen Ressourcen zur Gestaltung eines gleichberechtigten Miteinanders resultiert.

Sie sind (noch) nicht oder nicht mehr beschulbar, die Möglichkeiten zur Förderung im Rahmen der Regelbeschulung sind bereits erschöpft, die Familie ist den damit verbundenen alltäglichen Anforderungen zunehmend nicht gewachsen, es entsteht dringender Handlungsbedarf um einer weiteren Gefährdung der Entwicklung des Kindes / Jugendlichen entgegen zu wirken.

 

Rechtsgrundlage: §27 SGB VIII inVerbindung mit §32 

 

Aufnahmektiterien Ambulante Hilfen

Der Hilfeplan, gem. § 36 SGB VIII, ist die Voraussetzung für eine Aufnahme in die Ambulante Betreuung.

 

 

Rechtsgrundlage: §27 SGB VIII in Verbindung mit §30, §31 ,§35